Auf Betreiben der Gewerkschaften hat der Gesetzgeber im Jahre 1964 in den § 13 des Steuerberatergesetzes die Institution der Lohnsteuerhilfevereine geschaffen. Dies sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern für Arbeitnehmer zur Hilfestellung in Lohnsteuersachen und speziellen Einkommensteuerveranlagungsfällen. Der Gesetzgeber wollte hiermit allen Arbeitnehmern, unabhängig von der Einkommensklasse, eine steuerliche Beratung ermöglichen.
Ein Steuerberater kann für jede Tätigkeit eine gesonderte Rechnung stellen, während ein Lohnsteuerhilfeverein einen jährlichen Mitgliedsbeitrag erhebt, mit dem alle Leistungen abgegolten sind. Dies umfasst die steuerliche Beratung des Mitgliedes, die Erstellung der Einkommensteuererklärung und der Lohnsteuerermäßigungsantrag einschließlich des Versandes an das jeweils zuständige Finanzamt. Ebenso umfasst die Leistung die Berechnung des Erstattungs- oder Nachzahlungsbetrages, die Überprüfung der Steuerbescheide und bei Abweichungen von der Steuererklärung die Einlegung von Widersprüchen gegen die Bescheide. Wenn erforderlich, kümmert sich der Lohnsteuerhilfeverein auch um die Einreichung der Klage vor den Finanzgerichten.
Lohnsteuervereine dürfen allerdings nur begrenzte Hilfe in Steuersachen anbieten. So beraten Sie bei:
- Einkommensteuererklärungen
- Kindergeld
- Eigenheimzulage
- Altersvorsorgezulage
- Investitionszulage
- Lohnsteuermäßigung
- Freistellungsaufträgen
- Berechnung der Steuererstattungen
- Wahl der richtigen Steuerklasse
Im Bereich der Einkommensteuererklärung werden sie nur tätig bei:
- Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit
- Renten, Versorgungsbezügen und
- Unterhaltsleistungen oder
- Selbst genutztem Wohneigentum
- Einkünften aus Kapitalvermögen
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstigen Einkünften
Die Einnahmen dürfen hierbei die Grenze von 9.000 EUR bei der Einzelveranlagung und 18.000 EUR bei der Zusammenveranlagung nicht übersteigen.
Anerkannt und überwacht werden die Lohnsteuerhilfevereine von der jeweils zuständigen Oberfinanzdirektion, die auch die persönliche und fachliche Eignung der Beratungsstellenleitung prüft.
Der Beratungsstellenleiter ist zur ständigen fachlichen Weiterbildung verpflichtet und so wird er durch einen externen Prüfungsverband jährlich geprüft. Teilweise müssen Beratungsstellenleiter auch Sonderschulungen mit einer abschließenden Prüfung absolvieren. Voraussetzung ist allerdings nicht zwingend eine Steuerberaterprüfung. Qualifikationsstufen wie Bilanzbuchalter oder Steuerfachwirte sind völlig ausreichend.
Wie der Steuerberater auch, sind die Lohnsteuerhilfevereine an die strengen gesetzlichen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes gebunden. Ihre Hilfe muss sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen ausgeübt werden und auch eine Berufshaftpflichtversicherung für eventuelle Vermögensschäden muss abgeschlossen werden.
Rechtsanwälte:
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung für Rechtsanwälte
Fachanwaltsordnung (FAO)
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE)
Die entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften finden Sie unter der Rubrik „Angaben gemäß § 6 TDG“ auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de.
Steuerberater:
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz
Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB)
Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)
Die entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften finden sie unter der Rubrik „Downloads/Berufsrecht“ auf der Homepage der Bundessteuerberaterkammer unter www.bundessteuerberaterkammer.de.
Wirtschaftsprüfer:
Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
Satzung für Qualitätskontrolle
Siegelverordnung (Siegel - VO)
Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherung (WPBHV)
Die entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften finden sie unter der Rubrik „Service/Rechtsvorschriften“ auf der Homepage der Wirtschaftsprüferkammer unter www.wirtschaftsprueferkammer.de.

